Als Fachanwältin für Familienrecht

biete ich Ihnen meine professionelle Unterstützung bei rechtlichen Fragen wie Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt als auch die anwaltliche Vertretung bei Trennung, Scheidung, Unterhalt und Zugewinn an. Sollten Sie belästigt oder mit Gewalt bedroht werden, vertrete ich Ihre Interessen sowohl im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht als auch in einem hiermit zusammenhängenden Strafverfahren.

Kinder

Sorgerecht – Es kann sich die Frage stellen, ob getrennt lebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam oder nur ein Elternteil das Sorgerecht ausüben soll. In Einzelfällen kann es auch zu einer Überprüfung des Sorgerechts auf Anregung des Jugendamts kommen.

Umgang – Bei getrennt lebenden Eltern kann sich zudem die Frage stellen, wie der Kontakt der Kinder zu dem Elternteil, mit welchem sie nicht zusammenleben, zu regeln ist. In Ausnahmefällen kann sich auch die Frage stellen, ob und wie lange der Umgang auszuschließen ist.

Kindesunterhalt – Nach der Trennung stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Kinder Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt haben. Die Frage des Kindesunterhalts kann sich auch noch für volljährige Kinder stellen.

Erwachsene

Trennung – Bei der Trennung von Ehepartnern können sich diverse Fragen stellen wie z.B. die Auflösung eines gemeinsamen Mietvertrages oder die Regelung von finanziellen Angelegenheiten. Es kann auch zu überlegen sein, ob ein Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag zu schließen ist.

Scheidung – Im Zusammenhang mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens ist zu klären, ob und welche weiteren damit zusammenhängenden Fragen (u.a. Unterhalt, Zugewinn) als Scheidungsfolgen zu klären sind.

Unterhalt – Bereits zum Zeitpunkt der Trennung ist zu überlegen, ob und in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Unterhalt gefordert werden kann bzw. zu zahlen ist.

Zugewinn – Spätestens mit Beginn des Scheidungsverfahrens sollte auch die Aufteilung des aus der Ehe stammenden Vermögens geregelt werden.

Gewaltschutz

Gewaltschutzgesetz – Sollte Ihnen gegenüber Gewalt ausgeübt oder mit Gewalt gedroht werden oder Sie anderweitig durch jemanden belästigt werden, ist zu überprüfen, inwieweit ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen und möglicherweise darüber hinaus auch ein Strafverfahren einzuleiten ist.

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